Ihr gutes Recht

Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung oder Umbuchung

Thursday, 17. February 2011


In den von der EU in der europäischen Fluggastrechteverordnung festgeschriebenen Ansprüchen gehört die Erstattung des Flugbetrags, ein alternativer Weiterflug von einem Zwischenstopp oder ein kostenloser Rücktransport.

Witterungsbedingungen und technische Probleme
Fluglinien müssen keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Probleme vorliegen, für die sie nichts können. Allerdings müssen Airlines nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs immer mit technischen Problemen rechnen und entsprechende Vorsorge treffen. Technikprobleme befreien daher nur in Ausnahmefällen von der Ersatzpflicht, etwa bei einem Terroranschlag auf das Flugzeug oder einen Rückruf des Flugzeugherstellers.

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Winterchaos – Ihre Rechte als Fluggast und Bahnreisender

Friday, 10. December 2010

Wartende Fluggäste

Welche Rechte habe ich jetzt als Passagier? Müssen die Airlines mir ein Hotel bezahlen? Bekomme ich Entschädigung?

Generell gilt: Die Fluggesellschaften müssen ihre Passagiere in solchen Fällen umfassend informieren und betreuen. Anspruch auf Entschädigung haben Flugreisende in den meisten Fällen aber nicht. Das gilt auch für Bahnreisende, die zur Zeit ebenfalls Verspätungen hinnehmen müssen.

Wenn der Flughafen aufgrund des Winterwetters gesperrt werden muss, gilt das als höhere Gewalt. Airlines müssen in diesem Fall keine Entschädigung zahlen. Passagiere haben nur Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie Petra von Rhein von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt.

Ab zwei Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft gestrandete Passagiere mit Mahlzeiten und Getränken versorgen. Können Reisende erst am nächsten Tag fliegen, müssen sie kostenlos in einem Hotel untergebracht und dorthin gefahren werden.

Anders liegt der Fall, wenn die Fluggesellschaft eine Mitverschuld trägt, etwa weil sie das Flugzeug nicht rechtzeitig enteist. Dann könnte eine Entschädigung bis zu mehreren hundert Euro fällig werden – denn das Wetter ist vorhersehbar!

Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover rät, sich nicht vorschnell mit dem Hinweis auf höhere Gewalt von den Fluggesellschaften abspeisen zu lassen, sondern auf Ausgleichszahlungen zu bestehen.

Den Beweis, dass ein Flug wegen höherer Gewalt verspätet oder annulliert wurde, müsse die Fluggesellschaft erbringen. Entscheidend sei auch, so Degott, wie der Flughafen mit dem Wintereinbruch umgeht: Werden die Maschinen rechtzeitig enteist und die Landebahn geräumt?

Flugpassagiere sollten sich bei Verspätungen an ihre Fluggesellschaft wenden. Die Flughäfen bieten auf ihren Internetseiten jedoch in der Regel auch ausführliche Informationen über die aktuellen Flug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Bahnreisende erhalten die Antragsformulare für eine Erstattung oft bereits im Zug oder am Zielbahnhof. Sie können auch auf der Webseite des Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt herunter geladen werden (Telefon: 01805/20 21 78 für 14 Cent/Minute aus dem Festnetz). Dort gibt es auch weitere Infos und Hinweise.

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Haie sind keine höhere Gewalt

Wednesday, 8. December 2010

Wer angesichts des tödlichen Hai-Angriffs seinen Urlaub in Scharm al-Scheich gratis stornieren oder umbuchen will, hat schlechte Karten. Auch das Bade- und Wassersportverbot spielt dabei kaum eine Rolle. Die Tage der Haie, die am Wochenende zum Tod einer Deutschen führten und die Woche davor vier Touristen aus Osteuropa schwer verletzten, sind gezählt. Ganz Ägypten jagt nach den Weißflossenhaien, die vermutlich die Urlauber angriffen. Das Eigeninteresse daran ist hoch, denn der Chamber of Diving and Water Sports (CDWS) zufolge kommen rund drei Millionen Urlauber jährlich, um im Roten Meer zu tauchen und Wassersport zu betreiben. Es handelt sich um ein Milliardengeschäft. Bis dahin gilt ein strenges Bade- und Wassersportverbot vor dem Urlauberort Scharm al-Scheich. Aber das mag schlimmer klingen, als es in Wirklichkeit ist.

In ihrem Rundbrief vom 6.12. schreibt die CDWS, dass bereits ab Dienstag ein Großteil der Tauchgründe wieder offen ist. „Zertifizierte Taucher müssen eine Mindestanzahl von 50 geloggten Tauchgängen aufweisen, um in den Gebieten rund um Tiran und an den Tauchplätzen an der Naama Bay tauchen zu können. Ein absolutes Tauchverbot bleibt im Bereich zwischen Ras Nasrani bis zum Norden der Naama Bay bestehen“, so die CDWS. Ausdrücklich untersagt bleiben dagegen Schnupper- und Ausbildungstauchgänge, Schnorcheln und andere Wassersportaktivitäten.

Tauchveranstalter geben sich aus diesem Grund relativ gelassen. Monika Richter von Orca Tauchreisen, mit jährlich rund 11 000 Teilnehmern einer der deutschen Marktführer in diesem Segment, berichtet lediglich von zwei Anrufern, die sich besorgt nach der Lage Dinge erkundigten. Auch Bernd Leonhardt, Sales- und Produktmanager beim Tauchveranstalter Subaqua, sieht Taucher nicht im Fokus der Hai-Attacken: „Haie betrachten alles, was an der Wasseroberfläche schwimmt als Futter.“ Was er meint: Die Hocheseehaie, die bis dato aus noch nicht ganz geklärten Gründen so nah an die Strände kommen, gefährden vor allem Schnorchler und Schwimmer.

Wer also für die nächsten Tage oder auch zu Weihnachten seinen Urlaub in Scharm al-Scheich gebucht hat und angesichts der beunruhigenden Hai-Nachrichten Angst bekommt, kann nicht mit der Kulanz der Reiseveranstalter rechnen. Kostenlos Umbuchen bzw. stornieren steht nicht einmal zur Diskussion. Einzig der Veranstalter Alltours, der derzeit etwa 180 Gäste in Scharm al-Scheich hat, bietet Kunden „aufgrund der jetzigen Situation“ die Möglichkeit an, kostenlos umzubuchen. „Denn keiner unserer Gäste muss mit Angst in den Urlaub fliegen“, so Pressesprecherin Alexandra Hoffmann.

Selbst der sonst so streitbare Reiserechtsexperte Ronald Schmid sieht in diesem Fall kaum Chancen für Verbraucher. Für eine kostenlose Umbuchung oder eine Gratis-Stornierung müsste ein „erheblicher Reisemangel“ bestehen. Natürlich komme es immer auf den Einzelfall an. Aber die Beeinträchtigung bei einem gesperrten Strand „hält sich schon in Grenzen“. Allenfalls könne es sich um geringfügige Reisemängel“ handeln, was eine Reisepreisminderung von 10 bis 15 Prozent nach sich ziehen würde. „Aber ein Hai im Roten Meer ist keine höhere Gewalt, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko“, so der Reiserechtsprofessor.

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Reiserecht: Reisebüros müssen Kunden über vorverlegte Flüge informieren

Monday, 30. August 2010

Böse Überraschung am Flughafen

Das Amtsgereicht Hamburg-Altona hat einem Kläger recht gegeben, der von seinem Reisebüro Schadenersatz verlangte, weil er den Ferienflieger nach Lanzarote verpasst hatte. Das Reisebüro hatte ihn nicht darüber informiert, dass der Flug von 12.30 auf 11.10 Uhr vorverlegt worden war, so dass er zu spät am Flughafen eintraf.  Allerdings braucht das Reisebüro nicht den vollen eingeklagten Betrag zurückzuzahlen: Nach Ansicht der Richter trug der Kläger eine Mitschuld, da er sich nicht selbst kurz vor der Abreise noch einmal über die Flugzeiten informierte. Immerhin war die Reise sieben Monate im voraus gebucht worden und Flugzeitenänderungen sind nichts außergewöhnliches. Also: Sicherheitshalber alle Flugzeiten kurz vor der Abreise noch einmal rückbestätigen lassen!

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Griechenland: Mini-Entschädigung für Streik-Betroffene

Friday, 27. August 2010

Griechenland öffnet das Portemonnaie

Ende Juni hatte die griechische Regierung angekündigt, ausländische Urlauber, die von einem der zahlreichen Streiks in Griechenland in diesem Jahr betroffen waren, finanziell zu entschädigen. Viel rausgekommen ist im klammen Hellas jedoch nicht: Pro Betroffenem sollen bis zu 100 Euro Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund eines Streiks nicht ausreisen konnten und zusätzliche Übernachtungskosten zahlen mußten.  Der Betrag gilt für maximal zwei Nächte von je 50 Euro und soll nur gezahlt werden wenn z.B. der Reiseveranstalter des betroffenen Urlaubers nicht für derartige Kosten aufkommt.  Wann das griechische Parlament das Gesetz genehmigt, steht auch noch nicht fest – nur, dass es rückwirkend zum 28.Juni gelten soll.

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Rechte für Bahnfahrer

Tuesday, 13. July 2010

Lieber nicht drin festsitzen

Nach den Hitzedramen bei der Deutschen Bahn am Wochenende, als in mehreren ICEs die Klimaanlagen versagten, steigen viele Reisende derzeit mit mulmigem Gefühl in den Zug. Zwar ermittelt die Bundespolizei mittlerweile im Fall des ICEs von Berlin nach Köln, in dem mehrere Schüler in einem 50° heißen Waggon kollabierten, wegen fahrlässiger Körperverletzung, doch im allgemeinen ist das Regelwerk der Fahrgastrechte nur auf Verspätungen und Zugausfälle ausgelegt. Anders gesagt: Wer in der derzeitigen Hitzewelle in einen Zug steigt, kann nur darauf hoffen, dass die Klimaanlage funktioniert, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Sollte es zu gesundheitlichen Schäden kommen, können Reisende höchstens versuchen, Schadenersatz von der Bahn vor Gericht einzuklagen. Zunächst sollte die Schadenersatzforderung schriftlich bei der Bahn eingereicht werden – mit einer Kopie des Fahrtscheins und einem ärztlichen Attest über die erlittenen Schäden.  Das Schreiben sollte als Einschreiben mit Rückschein versandt werden, damit die Bahn nicht später behaupten kann, sie hätte es nie erhalten.

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Reiseveranstalter haften bei Rail & Fly-Angeboten

Monday, 12. July 2010

Wehe wenn sie sich verspätet

Bei vielen Pauschalreisen ist das Zug-zum-Flug-Ticket, auch als Rail & Fly bekannt, im Paket mit einbegriffen. Gehört das Zugticket zum Pauschalpaket, ist es somit auch Teil der Reise und der Reiseveranstalter muss haften, wenn Urlauber aufgrund einer gravierenden Zugverspätung seinen Flieger verpasst. Das entschied nun das Landgericht Frankfurt, das einem Kunden recht gab, der aufgrund einer Bahnverspätung seinen Flieger nicht mehr bekam. Ausschlaggebend war hier, dass der Kläger einen Zug genommen hatte, mit der er drei Stunden vor Abflug am Frankfurter Flughafen gewesen wäre. Aufgrund der verspäteten Bahn kam er erst 45 Minuten vor Abflug am Check-In für seinen Flug nach Venezuela an und wurde abgewiesen. Da es keinen alternativen Flug zum gleichen Preis gab, verzichtete er auf die Reise und forderte sein Geld zurück. Der Veranstalter wollte jedoch 90% Stornogebühren verlangen und so ging es vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger nun Recht und erklärte die Klausel “Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich” für nicht wirksam genug. Die Verspätung der Bahn muss der Veranstalter auf seine Kappe nehmen.

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Mehr Rechte für Schiffspassagiere

Wednesday, 7. July 2010

Fähren müssen auf Pünktlichkeit achten

Schiffspassagiere erhalten ab 2012 mehr Rechte, die sich an den Entschädigungen für Bahn- und Flugreisende orientieren. Bei Verspätungen ab 90 Minuten können Schiffsreisende dann entweder den Fahrpreis zurückerstatten lassen oder müssen eine alternative Transportmöglichkeit angeboten bekommen. Müssen sie aufgrund der Verspätung eine zusätzliche Übernachtung einplanen,stehen ihnen 80 Euro für maximal drei Nächte zu. Die Neuregelung gilt für Schiffe, die auf See oder auf Flüssen mehr als zwölf Fahrgäste befördern. Ausgenommen sind einige Ausflugs- und Besichtigungsfahrten sowie Fähren, die Fahrten unter 500 Metern zurücklegen.

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Werden die Rechte von Flugpassagieren eingeschränkt?

Thursday, 24. June 2010

Sieg für die Airlines

Verschiedenen Zeitungsberichten zufolge plant die Europäische Kommission eine Revision der bestehenden EU-Verordnung für Flugpassagiere. Nachdem im April der Flugverkehr in Europa für eine Woche durch die Aschewolke aus Island zum Erliegen gekommen war, mussten die Fluggesellschaften gestrandete Passagiere oft tagelang in Hotels unterbringen und für die Kosten aufkommen. Darüber hatten sich die Airlines erwartunggemäß beschwert. Die EU erkannte an, dass die Regelung zur Übernahme von Hotelkosten durch die Airlines für höchstens ein bis zwei Nächte gedacht war – auf Extremfälle wie die Aschewolke war man nicht vorbereitet. Die EU hat Staatshilfen für die betroffenen Airlines bisher abgelehnt – nun will man ihnen wohl auf diese Art entgegenkommen.

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1000 Euro Strafe für den Kauf gefälschter Markenware

Tuesday, 8. June 2010

Viel Trubel in Jesolo

Wenn Hauptsaison am Mittelmeer ist, sind auch die fliegenden Händler mit ihren gefälschten Marken-Sonnenbrillen und Handtaschen nicht weit. In Italien, wo der Kauf von gefälschter Markenware seit Jahren unter Strafe steht, wurde nun eine Touristin aus Wien mit einer Geldbuße von 1000 Euro belegt, weil sie am Strand von Jesolo eine gefälschte Handtasche von Louis Vuitton für 7 Euro erstand. Der fliegende Händler machte sich aus dem Staub. Die Wiener Pensionärin versuchte zwar deutlich zu machen, dass ihr die Regelung nicht bekannt war, doch Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Nun sind ihr die Hoteliers in Jesolo zu Hilfe gekommen, die bei der Stadtverwaltung gegen die Buße Protest einlegte und eine Kollekte für die Dame veranstaltete. Während in manchen italienischen Touristenhochburgen mehrsprachige Plakate vor dem Kauf von gefälschter Ware warnen, hätte man in Jesolo nur unzureichend darauf hingewiesen.  Also, liebe Italien-Urlauber: Finger weg von billiger gefälschter Ware – der Kram hält sowieso nicht länger als bis zum Sommerende.

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