Beiträge tagged Ihr gutes Recht

Reiserecht: Reisebüros müssen Kunden über vorverlegte Flüge informieren

Monday, 30. August 2010

Böse Überraschung am Flughafen

Das Amtsgereicht Hamburg-Altona hat einem Kläger recht gegeben, der von seinem Reisebüro Schadenersatz verlangte, weil er den Ferienflieger nach Lanzarote verpasst hatte. Das Reisebüro hatte ihn nicht darüber informiert, dass der Flug von 12.30 auf 11.10 Uhr vorverlegt worden war, so dass er zu spät am Flughafen eintraf.  Allerdings braucht das Reisebüro nicht den vollen eingeklagten Betrag zurückzuzahlen: Nach Ansicht der Richter trug der Kläger eine Mitschuld, da er sich nicht selbst kurz vor der Abreise noch einmal über die Flugzeiten informierte. Immerhin war die Reise sieben Monate im voraus gebucht worden und Flugzeitenänderungen sind nichts außergewöhnliches. Also: Sicherheitshalber alle Flugzeiten kurz vor der Abreise noch einmal rückbestätigen lassen!

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Reiseveranstalter haften bei Rail & Fly-Angeboten

Monday, 12. July 2010

Wehe wenn sie sich verspätet

Bei vielen Pauschalreisen ist das Zug-zum-Flug-Ticket, auch als Rail & Fly bekannt, im Paket mit einbegriffen. Gehört das Zugticket zum Pauschalpaket, ist es somit auch Teil der Reise und der Reiseveranstalter muss haften, wenn Urlauber aufgrund einer gravierenden Zugverspätung seinen Flieger verpasst. Das entschied nun das Landgericht Frankfurt, das einem Kunden recht gab, der aufgrund einer Bahnverspätung seinen Flieger nicht mehr bekam. Ausschlaggebend war hier, dass der Kläger einen Zug genommen hatte, mit der er drei Stunden vor Abflug am Frankfurter Flughafen gewesen wäre. Aufgrund der verspäteten Bahn kam er erst 45 Minuten vor Abflug am Check-In für seinen Flug nach Venezuela an und wurde abgewiesen. Da es keinen alternativen Flug zum gleichen Preis gab, verzichtete er auf die Reise und forderte sein Geld zurück. Der Veranstalter wollte jedoch 90% Stornogebühren verlangen und so ging es vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger nun Recht und erklärte die Klausel “Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich” für nicht wirksam genug. Die Verspätung der Bahn muss der Veranstalter auf seine Kappe nehmen.

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Florida: Keine kostenlose Storno wegen Ölteppich

Tuesday, 4. May 2010

Da vergeht die Lust auf Schwimmen

Der riesige Ölteppich, der sich im Golf von Mexiko ausbreitet, bedroht auch die Westküste von Florida mit seinen schönen Badestränden. Trotzdem gibt es derzeit keine Möglichkeit, Florida-Reisen oder andere Reisen in die betroffenen Gebiete kostenlos zu stornieren oder umzubuchen. Pauschalurlauber können auf die Kulanz ihres Reiseveranstalters hoffen, Individualreisende dürften da bei ihren gebuchten Hotels auf weniger Verständnis hoffen, da deren Existenz ohnehin durch den Ölteppich bedroht ist. Um eine Reise kostenfrei stornieren zu dürfen, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung gegeben sein – und in Florida gibt es mehr als genug andere Unterhaltungsmöglichkeiten als Strand und Meer. Reinen Badeurlaubern dürfte das kein Trost sein.

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Reiserecht: Preisabschläge im Katalog rechtens

Friday, 30. April 2010

TUI darf flexibel bleiben

Der Bundesgerichtshof hat flexible Preisangaben in den Katalogen der Reiseveranstalter für rechtens erklärt. Konkret ging es um die Abschläge bei der Wahl bestimmter Flughäfen. Je nach Abflugort und Reisezeit berechnete TUI einen Zu- oder Abschlag von 50 Euro pro Strecke. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die auf die Vorschrift verwies, dass Reisekataloge feste Preise aufführen müssen. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Flexible Preise sind rechtens, solange sie transparent und klar erkennbar aufgeführt werden.

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Bei Sandflöhen gibt es Geld zurück

Tuesday, 15. September 2009
So muss es sein

So muss es sein

Sandflöhe, wenn sie als regelrechte Plage am Strand auftreten, können als Reisemangel gewertet werden.  Dies entschied nun das Landgericht Duisburg und hob damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichtes auf.  Im behandelten Fall ging es um eine Reise in die Karibik, die einem Ehepaar durch Sandflöhe am Strand und schmutziges Meerwasser voller Quallen ordentlich vermiest worden war. Sowohl für die Quallen als auch für die Sandflöhe durften die Reisenden eine 20%-ige Preismiderung fordern, da der erhoffte Badeurlaub fast unmöglich geworden war. Außer einer Entschädigung von insgesamt 1804 Euro wegen “nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit”  sprach das Gericht der Ehefrau ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu, weil sie wegen der Flohbisse in ärztliche Behandlung musste. (Landgericht Duisburg, AZ 12 S 35/08)

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Das neue Fahrgastrecht der Bahn

Wednesday, 29. July 2009
Neue Fahrgastrechte

Neue Fahrgastrechte

Bereits vor zwei Wochen berichteten wir über das neue Fahrgastrecht bei der Bahn, das am heutigen Mittwoch in Kraft tritt. Damit wird eine EU-Verordnung umgesetzt, die die Rechte der Bahnreisenden stärkt, vor allem wenn es zu Verspätungen und verpassten Anschlusszügen kommt. Den genauen Wortlaut der neuen Verordnungen wollen wir Ihnen nicht vorenthalten:

Wesentliche Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Eisenbahnunternehmen:

1. Ist absehbar, dass der gewählte Zug eine Verspätung von mehr als 60 Minuten haben wird, kann der Fahrgast von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Alternativ kann der Fahrgast aber auch die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung, nachholen.

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Zettelwirtschaft bei der Bahn

Thursday, 16. July 2009
Ist manchmal pünktlich

Ist manchmal pünktlich

Am 29.Juli tritt das neue Fahrgastrecht in Kraft, dass die Rechte der Kunden der Deutschen Bahn stärken soll.  Um sich darauf vorzubereiten hat die Bahn nun ein Formular vorgestellt, dass sowohl für alle Strecken der Deutschen Bahn wie auch für die Konkurrenzunternehmen, die auf Deutschlands Schienen unterwegs sind, gilt.  Das Formular enthält fünf einheitliche Fragen, die der Kunde beantworten muß um eine Fahrpreiserstattung zu beantragen:  Die beanspruchte Leistung, die Fahrkartenart, den geplanten und den tatsächlichen Reiseverlauf und die gewünschte Art der Erstattung (wahlweise bar oder Gutschein). Dies betrifft vor allem größere Verspätungen – ab 60 Minuten Verspätung gibt es ab dem 29.Juli 25% des Preises zurück, ab 120 Min Verspätung sogar 50%. Alternativ kann ein Passagier bei mehr als 60 Min. Verspätung auch von der Reise zurücktreten.  Betroffene Fahrgäste sollen sich das Formular und eine Bestätigung der Verspätung am Service Point abholen und können dann mit den Dokumenten und der Fahrkarte am Schalter ihr Geld zurückbekommen.  Da freut man sich schon aufs lange Schlange stehen…

Die einzelnen Punkte des neuen Fahrgastrechtes finden Sie hier.
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“Bitte nicht stören”-Schilder können gefährlich werden

Monday, 13. July 2009
Das Hotelpersonal stört wirklich nicht!

Das Hotelpersonal stört wirklich nicht!

Wer im Hotelzimmer nicht vom Zimmermädchen gestört werden will, hängt gerne das bekannte “Bitte nicht stören”-Schild von außen an die Türklinke. Dies kann sich für den Hotelgast zum Eigentor entwickeln, wenn er im Zimmer bewusstlos wird.   Im konkreten Fall, den das Landgericht Frankfurt jetzt verhandeln mußte, war eine alleinreisende Urlauberin in Ägypten in ihren Zimmer mit Nierenversagen ohnmächtig geworden.  Ihr zuhause gebliebener Mann wurde schliesslich unruhig weil sie sich nicht wie gewohnt telefonisch meldete und bat die Hotel-Rezeption, nach dem Rechten zu sehen.  Weil jedoch das “Bitte nicht stören”-Schild außen an der Tür hing, wollte niemand das Zimmer betreten und schob ihr nur Zettel  mit einer Rückrufbitte unter der Tür durch. Erst nach zwei Tagen öffnete das Personal die Türe und fand die Frau ohnmächtig vor.  Sie verbrachte anschliessend fünf Tage im Krankenhaus im Koma und reichte nach ihrer Genesung prompt Klage gegen Hotel und Reiseveranstalter ein.  Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab – wenn das “Bitte nicht stören”-Schild draußen hängt, respektiert man die Privatsphäre des Gastes. Auch die telefonische Nicht-Erreichbarkeit war kein Anhaltspunkt für einen Notfall, da sich viele Gäste zum Schlafen oder auch für eine Urlaubsaffäre in ihre Zimmer zurückziehen.  Wie der Reiseveranstalter erklärte, gehören Anrufe von besorgten oder misstrauischen Partnern von zuhause an der Tagesordnung.

Also lieber sparsam mit dem “Bitte nicht stören”-Schild umgehen…

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Wer den Anschlussflug verpennt, ist selbst Schuld

Monday, 22. June 2009
Lieber nicht zuviel davon...

Lieber nicht zuviel davon...

Wer wegen einem Nickerchen am Stopover-Flughafen den Anschlussflug verpasst, ist selbst schuld und kann die Reiseleitung dafür nicht haftbar machen, entschied das Amtsgericht München.  Vor Gericht trafen sich diesmal der Reiseveranstalter und ein Mann, der sich weigerte, die für ihn ausgelegten Kosten für den neu gebuchten Anschlussflug zu zahlen.  Bei einem siebenstündigen Aufenthalt in Dubai vor dem Weiterflug nach Jemen, konsumierte der Teilnehmer einer Reisegruppe mehrere alkoholische Getränke und schlief prompt ein. Die Reiseleiterin weckte ihn noch vor dem Check In für den Flug in den Jemen, doch obwohl der gute Mann ihr versicherte, er werde gleich nachkommen, schlief er wieder ein.  Mit der Weck-Aktion hat die Reiseleiterin ihre Aufsichtspflicht erfüllt, entschied das Amtsgericht und verdonnerte den Mann dazu, die ausgelegten Kosten für den verspäteten Weiterflug von 281 Euro an den Reiseveranstalter zu zahlen.  Erwachsenen Menschen könnte man schliesslich ein gewisses Maß an Selbstverantwortung zutrauen.  Die Richterin wies auch die zusätzliche Klage des Mannes ab, der auch noch 1000 Euro Reisepreisminderung aufgrund der Panne verlangen wollte.  Also lieber wachbleiben und weniger trinken, wenn Sie einen Anschlussflug bekommen müssen…

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Geld zurück bei Bahn-Verspätungen

Monday, 27. April 2009
Bargeld bei Verspätung

Bargeld bei Verspätung

Des Bundestag hat mit einem neuen Gesetz die Rechte der Bahnkunden gestärkt – ab jetzt kann man bei einer Verspätung ab 60 Minuten auch bares Geld zurückfordern statt sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen.  Bei einer Verspätung von 1-2 Stunden gibt es 25% des Fahrpreises zurück, ab 2 Stunden Verspätung gibt es 50%.   Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort:  Wenn sich der erste Zug um nur fünf Minuten verspätet, man darum aber den Anschlusszug verpasst und über eine Stunde verspätet am Zielort eintrifft, hat man Anspruch auf die 25% Entschädigung. Sollte eine Übernachtung notwendig werden, muß die Bahn für eine kostenlose Hotelunterkunft sorgen.

Das neue Gesetz muß am 15.Mai vom Bundesrat abgesegnet werden und kann dann Mitte Juli in Kraft treten.  Fahrgastverbänden gehen die neuen Verordnungen jedoch noch nicht weit genug – sie fordern Erstattungen schon bei mehr als 30 Minuten Verspätung.

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